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1242. Juni 12. In monte Slenz (im Schlosse auf dem Zobtenberge).

5. die fest. penth.

Herzog Boleslaw giebt dem Schultheissen Hermann alles das Recht, welches früher Ulricus de alta fago, der wegen seiner insolentia Landes verwiesen worden ist, auf dem Gute Lichtenberg (bei Grottkau) gehabt hat, unschädlich den drei der Kirche zustehenden Freihufen.

O. Z.


Or. Dom-Archiv B. B. 48. Das Siegel dessen Echtheit sphr zweifel haft erscheint, an starker Schnur von grünen Seidenfäden. Es soll das bei Schultz II. 11 abgebildete sein. Die Dicke ist auffällig, und die den schwarzen Siegelkern vorne und hinten bedeckende dünne Schicht von hellbraunem Wachs ist in eigenthümlicher Weise, anscheinend durch Einwirkung von Hitze, zerstört.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.